Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte § 58 Abs 2 VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 88/1997) zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt dabei davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Die prognostische Einschätzung des voraussichtlichen Ausganges des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Kostenentscheidung, erzeugt jedoch sonst keine Bindungswirkung.Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte Paragraph 58, Absatz 2, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 1997,) zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt dabei davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Die prognostische Einschätzung des voraussichtlichen Ausganges des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Kostenentscheidung, erzeugt jedoch sonst keine Bindungswirkung.