Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0264

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat vergleiche die bei Messiner, Straßenverkehrsordnung10, S 99, zitierte Rechtsprechung). Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (Hinweis VfGH E 1.3.1968, B 445/67). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde vom Vorliegen eines Verkehrsunfalles ausging. Bei dem vom Beschuldigten gesetzten Verhalten handelt es sich zumindest um den Versuch der Fortbewegung des sich mit den Hinterrädern noch auf der Fahrbahn einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindlichen Fahrzeuges (die Vorderräder befanden sich auf der Abschleppbrille). Die durch dieses Verhalten bewirkte Schadenszufügung steht damit jedenfalls mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang und ist daher als ein dem Tatbestand des Verkehrsunfalles zu unterstellendes Ereignis anzusehen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030264.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_2000030264_20001115X01