Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/03/0224
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0074 E 20. September 2000 RS 4
(hier auch betreffend die Entwertung von auf eine Ökokarte
aufgeklebten Ökopunkten)
Stammrechtssatz
Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch das Nichtmitführen näher bezeichneter Unterlagen begangenen Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG.Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch das Nichtmitführen näher bezeichneter Unterlagen begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030224.X02
Dokumentnummer
JWR_2000030224_20000920X02