Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

2000/03/0074

Rechtssatz

Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch das Nichtmitführen näher bezeichneter Unterlagen begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG.