Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/02/0107

Entscheidungsdatum

30.06.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §52 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000

Rechtssatz

Es besteht zwar die Pflicht des Grenzkontrollorganes, den Fremden zu befragen (Paragraph 52, Absatz 3, FrG 1997) um ihm die GLAUBHAFTMACHUNG des Sachverhaltes zu ermöglichen. Aus welchen Gründen aber dieser Versuch fehlschlägt - sei es auf Grund von SPRACHSCHWIERIGKEITEN oder etwa weil der Fremde nicht willens ist, zur Aufklärung des Sachverhaltes (durch Glaubhaftmachung) beizutragen -, ist rechtlich unerheblich; vielmehr kommt in einem solchen Fall die Regelung zur Anwendung, dass auf Grund des SONST BEKANNTEN SACHVERHALTES über die Zulässigkeit der Einreise zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Dokumentnummer

JWR_2000020107_20000630X03