Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/02/0264
Entscheidungsdatum
21.03.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §37;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
FrG 1993 §32 Abs3;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/02/0265 E 21. März 1997
96/02/0266 E 21. März 1997
96/02/0267 E 21. März 1997
96/02/0268 E 21. März 1997
96/02/0269 E 21. März 1997
96/02/0270 E 21. März 1997
96/02/0271 E 21. März 1997
96/02/0280 E 21. März 1997
96/02/0281 E 21. März 1997
96/02/0282 E 21. März 1997
96/02/0283 E 21. März 1997
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/28 95/02/0135 1
(hier: die Zurückweisung des Fremden, der der Paßpflicht und
Sichtvermerkspflicht iSd § 32 Abs 1 erster Satz FrG 1993 nicht
genügt, an der Grenze ist rechtmäßig, wenn der Verdacht, der
Fremde sei nicht ein Asylwerber, der iSd § 6 Abs 1 AsylG 1991
direkt aus dem Staat kommt, in dem er seiner Behauptung nach
Verfolgung befürchten müsse, nicht (sofort) an Ort und Stelle
iSd § 32 Abs 3 FrG 1993 entkräftet werden kann)
Stammrechtssatz
§ 32 Abs 3 FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).Paragraph 32, Absatz 3, FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020264.X02
Dokumentnummer
JWR_1996020264_19970321X02