Verwaltungsgerichtshof
21.03.1997
96/02/0264
GRS wie VwGH E 1995/07/28 95/02/0135 1
(hier: die Zurückweisung des Fremden, der der Paßpflicht und Sichtvermerkspflicht iSd Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz FrG 1993 nicht genügt, an der Grenze ist rechtmäßig, wenn der Verdacht, der Fremde sei nicht ein Asylwerber, der iSd Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 1991 direkt aus dem Staat kommt, in dem er seiner Behauptung nach Verfolgung befürchten müsse, nicht (sofort) an Ort und Stelle iSd Paragraph 32, Absatz 3, FrG 1993 entkräftet werden kann)
Paragraph 32, Absatz 3, FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/02/0265 E 21. März 1997
96/02/0266 E 21. März 1997
96/02/0267 E 21. März 1997
96/02/0268 E 21. März 1997
96/02/0269 E 21. März 1997
96/02/0270 E 21. März 1997
96/02/0271 E 21. März 1997
96/02/0280 E 21. März 1997
96/02/0281 E 21. März 1997
96/02/0282 E 21. März 1997
96/02/0283 E 21. März 1997