Die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen steht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nach diesem Erkenntnis sei davon auszugehen, dass das subjektive Recht auf (zwingende) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 Abs 1 erster Satz (wonach die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen hat), 22 Abs 1 WaffG 1996 (wonach eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohnräumen oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will) hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch § 23 Abs 1 erster Satz WaffG 1996 mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt wird. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.Die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen steht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nach diesem Erkenntnis sei davon auszugehen, dass das subjektive Recht auf (zwingende) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, erster Satz (wonach die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen hat), 22 Absatz eins, WaffG 1996 (wonach eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohnräumen oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will) hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz WaffG 1996 mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt wird. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.