Ausführungen dazu, dass die Beurteilung des Vorliegens und der Bedeutung der erhobenen Vorwürfe für das Versetzungsverfahren auch dann der freien Beweiswürdigung durch die Dienstbehörde unterliegt, wenn der Freispruch im Disziplinarverfahren ohne Einschränkung auf die subjektive Tatseite erfolgt ist, die Disziplinarkommission im Disziplinarverfahren also auch nicht den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als zweifelsfrei erwiesen angenommen hat.