Die Äußerung des Schuldirektors, die Qualifikation des (zu versetzenden) Landeslehrers sei bei weitem die schwächste, und deren Verwertung im Versetzungsverfahren ohne Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nach dem Abschnitt VI des LDG 1984 (§§ 61 ff LDG 1984) ist rechtlich nicht unzulässig.Die Äußerung des Schuldirektors, die Qualifikation des (zu versetzenden) Landeslehrers sei bei weitem die schwächste, und deren Verwertung im Versetzungsverfahren ohne Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nach dem Abschnitt römisch sechs des LDG 1984 (Paragraphen 61, ff LDG 1984) ist rechtlich nicht unzulässig.