Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

99/12/0083

Rechtssatz

Die Äußerung des Schuldirektors, die Qualifikation des (zu versetzenden) Landeslehrers sei bei weitem die schwächste, und deren Verwertung im Versetzungsverfahren ohne Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nach dem Abschnitt römisch sechs des LDG 1984 (Paragraphen 61, ff LDG 1984) ist rechtlich nicht unzulässig.