Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/09/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/09/0212

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
MRK Art10;

Rechtssatz

Ob die Kritik eines Beamten - mag sie von der kritisierten Behörde bzw. den kritisierten Präsidenten oder Vizepräsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090212.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Dokumentnummer

JWR_1999090212_20020903X03