Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Geschäftszahl

99/09/0212

Rechtssatz

Ob die Kritik eines Beamten - mag sie von der kritisierten Behörde bzw. den kritisierten Präsidenten oder Vizepräsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0106).