Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
99/08/0159
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Es ist nicht zu beanstandenden, wenn Informationen automationsunterstützt gespeichert werden und bei Bedarf in Form eines Textausdruckes dem Akt beigelegt werden, oder einfach in ein Formblatt übertragen werden. Die Berücksichtigung der so angefertigten Aktennotiz als Beweismittel stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem Bf zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit
Grundsatz der Unbeschränktheit
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999080159.X05
Dokumentnummer
JWR_1999080159_20000329X05