Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/08/0159

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstandenden, wenn Informationen automationsunterstützt gespeichert werden und bei Bedarf in Form eines Textausdruckes dem Akt beigelegt werden, oder einfach in ein Formblatt übertragen werden. Die Berücksichtigung der so angefertigten Aktennotiz als Beweismittel stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem Bf zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080159.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1999080159_20000329X05