Verwaltungsgerichtshof
29.03.2000
99/08/0159
Es ist nicht zu beanstandenden, wenn Informationen automationsunterstützt gespeichert werden und bei Bedarf in Form eines Textausdruckes dem Akt beigelegt werden, oder einfach in ein Formblatt übertragen werden. Die Berücksichtigung der so angefertigten Aktennotiz als Beweismittel stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem Bf zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.