Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16253 A/2003
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
99/08/0121
Entscheidungsdatum
18.12.2003
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0242 E 26. Jänner 2000 RS 1
Stammrechtssatz
Das Kriterium der angemessenen Entlohnung iSd § 9 Abs 2 AlVG stellt nicht auf die individuelle Bedarfssituation oder Wunschvorstellung des Arbeitslosen ab, sondern auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Auf die Höhe des vom Arbeitslosen vorher erzielten Verdienstes oder auch nur die Höhe eines Durchschnittsverdienstes kommt es nicht an.Das Kriterium der angemessenen Entlohnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG stellt nicht auf die individuelle Bedarfssituation oder Wunschvorstellung des Arbeitslosen ab, sondern auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Auf die Höhe des vom Arbeitslosen vorher erzielten Verdienstes oder auch nur die Höhe eines Durchschnittsverdienstes kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080121.X02
Im RIS seit
16.02.2004
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008
Dokumentnummer
JWR_1999080121_20031218X02