Mit einer Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG darf nicht schon dann vorgegangen werden, wenn nur eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (Hinweis E 18. Jänner 1994, 93/05/0220).Mit einer Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht schon dann vorgegangen werden, wenn nur eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (Hinweis E 18. Jänner 1994, 93/05/0220).