Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Geschäftszahl

99/07/0195

Rechtssatz

Mit einer Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht schon dann vorgegangen werden, wenn nur eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (Hinweis E 18. Jänner 1994, 93/05/0220).