Verwaltungsgerichtshof
23.11.2000
99/07/0195
Mit einer Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht schon dann vorgegangen werden, wenn nur eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (Hinweis E 18. Jänner 1994, 93/05/0220).