Ist es in einem Verfahren zur Errichtung eines Kraftwerkes erforderlich, dass Anlagenteile auf Fremdgrund unter Inanspruchnahme des Rechtsinstitutes der Zwangsrechtseinräumung errichtet und betrieben werden, so bringt dies mit sich, dass den von der Zwangsrechtseinräumung Betroffenen verfahrensrechtlich jeglicher Einwand eröffnet wird, dem die Eignung zukommt, die begehrte Zwangsrechtseinräumung abzuwenden. Es bedarf daher die Frage der Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes einer Prüfung schon zur Beurteilung der Notwendigkeit der Zwangsrechtseinräumung nach § 63 lit. b WRG 1959.Ist es in einem Verfahren zur Errichtung eines Kraftwerkes erforderlich, dass Anlagenteile auf Fremdgrund unter Inanspruchnahme des Rechtsinstitutes der Zwangsrechtseinräumung errichtet und betrieben werden, so bringt dies mit sich, dass den von der Zwangsrechtseinräumung Betroffenen verfahrensrechtlich jeglicher Einwand eröffnet wird, dem die Eignung zukommt, die begehrte Zwangsrechtseinräumung abzuwenden. Es bedarf daher die Frage der Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes einer Prüfung schon zur Beurteilung der Notwendigkeit der Zwangsrechtseinräumung nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959.