Für ein behördliches Einschreiten nach § 138 Abs 1 WRG ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten istFür ein behördliches Einschreiten nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist
(Hinweis E 23.5.1995, 91/07/0120).