Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Geschäftszahl

99/07/0114

Rechtssatz

Für ein behördliches Einschreiten nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist

(Hinweis E 23.5.1995, 91/07/0120).