Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/07/0114

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung triff die Verpflichtung, dass die Deponierung auf den hievon betroffenen Grundstücken konsensgemäß erfolgt. Er ist daher gehalten, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Ausnutzung der wasserrechtlichen Bewilligung dem erteilten wasserrechtlichen Konsens entspricht. Dem kann er sich auch nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Nutzung dieser Grundstücke als Deponie durch Dritte entziehen, vielmehr ist er gehalten, durch entsprechende - ihm als Pächter auch rechtlich mögliche - Vertragsgestaltung und tatsächliche Überwachung der Nutzungsberechtigten die konsensgemäße Errichtung und den der Bewilligung entsprechenden Betrieb der Deponie zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070114.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1999070114_20000629X03