Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X06

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X06

Rechtssatz für 2007/07/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18112 A/2011

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/07/0071

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0104 E 18. September 2002 RS 6 (Hier: Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach Feststellung des Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959)

Stammrechtssatz

Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X08

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2007070071_20110428X08