Verwaltungsgerichtshof
28.04.2011
2007/07/0071
GRS wie 99/07/0104 E 18. September 2002 RS 6
(Hier: Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach Feststellung des Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959)
Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.