Ein aufrechtes Bestandsverhältnis stellt keine Voraussetzung für einen Auftrag iSd § 138 WRG 1959 dar. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Verpflichteten (Gemeinschuldnerin).Ein aufrechtes Bestandsverhältnis stellt keine Voraussetzung für einen Auftrag iSd Paragraph 138, WRG 1959 dar. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Verpflichteten (Gemeinschuldnerin).