Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
99/06/0199
Entscheidungsdatum
05.12.2000
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §18 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z30;
BauG Stmk 1995 §4 Z31;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z6;
BauRallg;
Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht hinsichtlich des Bebauungsgrades (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0148), der Gebäudehöhe, befürchteter Rutschungen und auch nicht hinsichtlich der Fragen zu, ob das Grundstück über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt, oder ob unzulässigerweise ein einheitliches Projekt zwei Grundstücke (und zwei bücherliche Einlagezahlen) umfasse.Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht hinsichtlich des Bebauungsgrades (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0148), der Gebäudehöhe, befürchteter Rutschungen und auch nicht hinsichtlich der Fragen zu, ob das Grundstück über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt, oder ob unzulässigerweise ein einheitliches Projekt zwei Grundstücke (und zwei bücherliche Einlagezahlen) umfasse.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060199.X01
Im RIS seit
02.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
JWR_1999060199_20001205X01