Verwaltungsgerichtshof
05.12.2000
99/06/0199
Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht hinsichtlich des Bebauungsgrades (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0148), der Gebäudehöhe, befürchteter Rutschungen und auch nicht hinsichtlich der Fragen zu, ob das Grundstück über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt, oder ob unzulässigerweise ein einheitliches Projekt zwei Grundstücke (und zwei bücherliche Einlagezahlen) umfasse.