Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0263

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Nur der unmittelbare Nachbar bzw der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen. Gegenüber den in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 angeführten Auswirkungen eines Bauwerkes oder einer beabsichtigten Nutzung bietet diese Bestimmung gegenüber anderen Eigentümern in der Nähe gelegener Grundstücke - hier:

gegenüber den Eigentümern eines Grundstückes, das darüberhinaus 60 m bis 70 m von einer umgewidmeten Garage entfernt gelegen ist und zudem drei Grundstücke, auf denen sich jeweils ein Wohnhaus (einschließlich jenes der Bauwerber) befindet, und eine Verkehrsfläche zwischen dem Grundstück der Nachbarn und dem Grundstück, auf dem sich der umgewidmete Garagenraum befindet, liegen - somit keinen Schutz, weshalb ihnen gemäß Paragraph 2, Litera i, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 keine Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060263.X02

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060263_19951123X02

Rechtssatz für 99/06/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/06/0127

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0263 E 23. November 1995 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur der unmittelbare Nachbar bzw der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen. Gegenüber den in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 angeführten Auswirkungen eines Bauwerkes oder einer beabsichtigten Nutzung bietet diese Bestimmung gegenüber anderen Eigentümern in der Nähe gelegener Grundstücke - hier:

gegenüber den Eigentümern eines Grundstückes, das darüberhinaus 60 m bis 70 m von einer umgewidmeten Garage entfernt gelegen ist und zudem drei Grundstücke, auf denen sich jeweils ein Wohnhaus (einschließlich jenes der Bauwerber) befindet, und eine Verkehrsfläche zwischen dem Grundstück der Nachbarn und dem Grundstück, auf dem sich der umgewidmete Garagenraum befindet, liegen - somit keinen Schutz, weshalb ihnen gemäß Paragraph 2, Litera i, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 keine Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060127.X03

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999060127_20001205X03

Rechtssatz für 99/06/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/06/0202

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0263 E 23. November 1995 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur der unmittelbare Nachbar bzw der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen. Gegenüber den in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 angeführten Auswirkungen eines Bauwerkes oder einer beabsichtigten Nutzung bietet diese Bestimmung gegenüber anderen Eigentümern in der Nähe gelegener Grundstücke - hier:

gegenüber den Eigentümern eines Grundstückes, das darüberhinaus 60 m bis 70 m von einer umgewidmeten Garage entfernt gelegen ist und zudem drei Grundstücke, auf denen sich jeweils ein Wohnhaus (einschließlich jenes der Bauwerber) befindet, und eine Verkehrsfläche zwischen dem Grundstück der Nachbarn und dem Grundstück, auf dem sich der umgewidmete Garagenraum befindet, liegen - somit keinen Schutz, weshalb ihnen gemäß Paragraph 2, Litera i, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 keine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060202.X01

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999060202_20010620X01