Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Geschäftszahl

99/06/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0263 E 23. November 1995 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur der unmittelbare Nachbar bzw der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen. Gegenüber den in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 angeführten Auswirkungen eines Bauwerkes oder einer beabsichtigten Nutzung bietet diese Bestimmung gegenüber anderen Eigentümern in der Nähe gelegener Grundstücke - hier:

gegenüber den Eigentümern eines Grundstückes, das darüberhinaus 60 m bis 70 m von einer umgewidmeten Garage entfernt gelegen ist und zudem drei Grundstücke, auf denen sich jeweils ein Wohnhaus (einschließlich jenes der Bauwerber) befindet, und eine Verkehrsfläche zwischen dem Grundstück der Nachbarn und dem Grundstück, auf dem sich der umgewidmete Garagenraum befindet, liegen - somit keinen Schutz, weshalb ihnen gemäß Paragraph 2, Litera i, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 keine Parteistellung zukommt.