Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/06/0020

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Bebauung bei schlechten Untergrundverhältnissen (auf einem in der Ebene befindlichen Grundstück), die allenfalls zu Setzungen des Bauvorhabens selbst führen könnte, betrifft grundsätzlich keinen Umstand der Beschaffenheit des Baugrundstückes, auf Grund dessen mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Inwieweit den Nachbarn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 bei der Bauausführung ein Mitspracherecht eingeräumt ist (wobei die dabei auftretende Beeinträchtigung auch in der Beschaffenheit des Bauplatzes gelegen sein kann), ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz 4, Vlbg BauG 1972. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ergibt sich jedenfalls kein Nachbarrecht in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den für das Bauvorhaben allenfalls erforderlichen Lastkraftwagenverkehr. Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 betrifft ausschließlich die Beschaffenheit des Baugrundstückes.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1999060020_20000629X03