Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
99/06/0020
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Eine Bebauung bei schlechten Untergrundverhältnissen (auf einem in der Ebene befindlichen Grundstück), die allenfalls zu Setzungen des Bauvorhabens selbst führen könnte, betrifft grundsätzlich keinen Umstand der Beschaffenheit des Baugrundstückes, auf Grund dessen mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Inwieweit den Nachbarn gemäß § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 bei der Bauausführung ein Mitspracherecht eingeräumt ist (wobei die dabei auftretende Beeinträchtigung auch in der Beschaffenheit des Bauplatzes gelegen sein kann), ergibt sich aus § 37 Abs 4 Vlbg BauG 1972. Aus § 4 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ergibt sich jedenfalls kein Nachbarrecht in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den für das Bauvorhaben allenfalls erforderlichen Lastkraftwagenverkehr. § 4 Abs 1 Vlbg BauG 1972 betrifft ausschließlich die Beschaffenheit des Baugrundstückes.Eine Bebauung bei schlechten Untergrundverhältnissen (auf einem in der Ebene befindlichen Grundstück), die allenfalls zu Setzungen des Bauvorhabens selbst führen könnte, betrifft grundsätzlich keinen Umstand der Beschaffenheit des Baugrundstückes, auf Grund dessen mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Inwieweit den Nachbarn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 bei der Bauausführung ein Mitspracherecht eingeräumt ist (wobei die dabei auftretende Beeinträchtigung auch in der Beschaffenheit des Bauplatzes gelegen sein kann), ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz 4, Vlbg BauG 1972. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ergibt sich jedenfalls kein Nachbarrecht in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den für das Bauvorhaben allenfalls erforderlichen Lastkraftwagenverkehr. Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 betrifft ausschließlich die Beschaffenheit des Baugrundstückes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X03
Im RIS seit
12.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011
Dokumentnummer
JWR_1999060020_20000629X03