Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
99/06/0020
Eine Bebauung bei schlechten Untergrundverhältnissen (auf einem in der Ebene befindlichen Grundstück), die allenfalls zu Setzungen des Bauvorhabens selbst führen könnte, betrifft grundsätzlich keinen Umstand der Beschaffenheit des Baugrundstückes, auf Grund dessen mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Inwieweit den Nachbarn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 bei der Bauausführung ein Mitspracherecht eingeräumt ist (wobei die dabei auftretende Beeinträchtigung auch in der Beschaffenheit des Bauplatzes gelegen sein kann), ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz 4, Vlbg BauG 1972. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ergibt sich jedenfalls kein Nachbarrecht in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den für das Bauvorhaben allenfalls erforderlichen Lastkraftwagenverkehr. Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 betrifft ausschließlich die Beschaffenheit des Baugrundstückes.