Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
99/06/0020
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
WRG 1959;
Rechtssatz
Den Nachbarn kommt weder im Hinblick auf die Erschließung einer Bauliegenschaft noch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im nahe gelegenen öffentlichen Wassergut im Sinne des § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ein Nachbarrecht zu. Abgesehen von der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH (vgl dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, 320), dass ein Gewässerschutz bzw ein Schutz des Grundwassers für den Nachbarn aus baurechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden kann. Solche Rechte kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG geltend machen.Den Nachbarn kommt weder im Hinblick auf die Erschließung einer Bauliegenschaft noch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im nahe gelegenen öffentlichen Wassergut im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ein Nachbarrecht zu. Abgesehen von der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, 320), dass ein Gewässerschutz bzw ein Schutz des Grundwassers für den Nachbarn aus baurechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden kann. Solche Rechte kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG geltend machen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X02
Im RIS seit
12.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011
Dokumentnummer
JWR_1999060020_20000629X02