Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
99/06/0020
Den Nachbarn kommt weder im Hinblick auf die Erschließung einer Bauliegenschaft noch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im nahe gelegenen öffentlichen Wassergut im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ein Nachbarrecht zu. Abgesehen von der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, 320), dass ein Gewässerschutz bzw ein Schutz des Grundwassers für den Nachbarn aus baurechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden kann. Solche Rechte kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG geltend machen.