Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2000/06/0008
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0020 E 29. Juni 2000 RS 1
Stammrechtssatz
Wenn der Nachbar nach der Judikatur des VwGH (vgl ua das Erkenntnis vom 20.3.1984, 83/05/0177, BauSlg Nr 216) keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern, so kann für den Nachbarn aus § 37 Abs 4 Vlbg BauG 1972 auch in Bezug auf jenen Lärm bzw jene Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, die durch die Bauausführung verursacht werden, gleichfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern dürfen.Wenn der Nachbar nach der Judikatur des VwGH vergleiche ua das Erkenntnis vom 20.3.1984, 83/05/0177, BauSlg Nr 216) keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern, so kann für den Nachbarn aus Paragraph 37, Absatz 4, Vlbg BauG 1972 auch in Bezug auf jenen Lärm bzw jene Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, die durch die Bauausführung verursacht werden, gleichfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern dürfen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060008.X04
Im RIS seit
02.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010
Dokumentnummer
JWR_2000060008_20010329X04