Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Geschäftszahl

2000/06/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0020 E 29. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Nachbar nach der Judikatur des VwGH vergleiche ua das Erkenntnis vom 20.3.1984, 83/05/0177, BauSlg Nr 216) keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern, so kann für den Nachbarn aus Paragraph 37, Absatz 4, Vlbg BauG 1972 auch in Bezug auf jenen Lärm bzw jene Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, die durch die Bauausführung verursacht werden, gleichfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern dürfen.