Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/05/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/05/0269

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Krnt 1992 §11 Abs2;
BauO Krnt 1992 §15 Abs2;
BauO Krnt 1992 §16;
BauRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen Betriebsbau (hier: Nahversorgungsmarkt) seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches iSd "Betriebstypentheorie" auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind (Hinweis E 16.6.1992, 92/05/0027). Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Ein Gutachten, das unter Berücksichtigung der hg Rechtsprechung zu den Bauordnungen anderer Bundesländer (Hinweis E 6.7.1989, 88/06/0072) - bei insoweit vergleichbarer Rechtslage - von der (grundsätzlich) möglichen Zulässigkeit von Versorgungseinrichtungen der hier zu beurteilenden Art im Wohngebiet (insoweit zutreffend) ausgeht, jedoch ausdrücklich den Hinweis enthält, dass dadurch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen entstehen dürfen und diese von der Baubehörde zu beurteilen wären, kann ein betriebstypologisches Gutachten, welches insbesondere einen Betriebstypenvergleich vorzunehmen hat, nicht ersetzen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050269.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050269_19990223X04

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/23 97/05/0269 4 (hier ohne letzten Satz; hier Schießstätte - Schießkeller im Betriebsbaugebiet iSd § 22 Abs 6 OÖ ROG 1994)

Stammrechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen Betriebsbau (hier: Nahversorgungsmarkt) seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches iSd "Betriebstypentheorie" auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind (Hinweis E 16.6.1992, 92/05/0027). Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Ein Gutachten, das unter Berücksichtigung der hg Rechtsprechung zu den Bauordnungen anderer Bundesländer (Hinweis E 6.7.1989, 88/06/0072) - bei insoweit vergleichbarer Rechtslage - von der (grundsätzlich) möglichen Zulässigkeit von Versorgungseinrichtungen der hier zu beurteilenden Art im Wohngebiet (insoweit zutreffend) ausgeht, jedoch ausdrücklich den Hinweis enthält, dass dadurch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen entstehen dürfen und diese von der Baubehörde zu beurteilen wären, kann ein betriebstypologisches Gutachten, welches insbesondere einen Betriebstypenvergleich vorzunehmen hat, nicht ersetzen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X05