Im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 kommt den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, somit auch nicht das Recht, geltend zu machen, Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt.Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 kommt den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, somit auch nicht das Recht, geltend zu machen, Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt.