Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Geschäftszahl

99/04/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/14 99/04/0041 1

Stammrechtssatz

Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 kommt den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, somit auch nicht das Recht, geltend zu machen, Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

99/04/0104 bis 0107