Verwaltungsgerichtshof
30.06.1999
99/04/0103
GRS wie VwGH E 1999/04/14 99/04/0041 1
Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 kommt den Nachbarn lediglich das Recht auf Anhörung zu. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, somit auch nicht das Recht, geltend zu machen, Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
99/04/0104 bis 0107