Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO und die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO enthalten zwei voneinander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen, deren Verletzung je gesondert zu bestrafen ist (Hinweis E 9.11.1988, 88/03/0047).Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO enthalten zwei voneinander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen, deren Verletzung je gesondert zu bestrafen ist (Hinweis E 9.11.1988, 88/03/0047).