Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

99/03/0252

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO enthalten zwei voneinander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen, deren Verletzung je gesondert zu bestrafen ist (Hinweis E 9.11.1988, 88/03/0047).