Verwaltungsgerichtshof
20.10.1999
99/03/0252
Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO enthalten zwei voneinander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen, deren Verletzung je gesondert zu bestrafen ist (Hinweis E 9.11.1988, 88/03/0047).