Das sofortige Anhalten hat den Zweck, daß der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 2 und § 4 Abs 5 StVO trifft (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286).Das sofortige Anhalten hat den Zweck, daß der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 5, StVO trifft (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286).