Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0475

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/20/0475

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass BERICHTE DES

US DEPARTMENT OF STATE SOWIE DES AUSWÄRTIGEN AMTES DEN TATSACHEN

ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt derartiger Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit allenfalls weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Es würde für ein mängelfreies Verfahren auch nicht genügen, dass Tatsachen NUR bei der Behörde notorisch sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200475.X03

Im RIS seit

04.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200475_19990325X03