Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

98/20/0475

Rechtssatz

Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass BERICHTE DES

US DEPARTMENT OF STATE SOWIE DES AUSWÄRTIGEN AMTES DEN TATSACHEN

ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt derartiger Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit allenfalls weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Es würde für ein mängelfreies Verfahren auch nicht genügen, dass Tatsachen NUR bei der Behörde notorisch sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).