Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
98/20/0567
Entscheidungsdatum
22.04.1999
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/20/0398 E 8. Juni 2000
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/11 98/01/0308 3
(im vorliegenden Fall würdigte die belangte Behörde die Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem
Bundesasylamt (erstmals) dahingehend, dass diese unglaubwürdig
seien; sie qualifizierte auch das weitere vom Beschwerdeführer in
der Berufung erstattete Vorbringen unter Heranziehung einer von ihm
in erster Instanz getätigten niederschriftlichen Aussage, der sie
die Bedeutung eines Eingeständnisses der Unwahrheit von politischen
Fluchtgründen des Beschwerdeführers beimaß, ohne eine mündliche
Verhandlung durchzuführen und dabei dem Beschwerdeführer einen
entsprechenden Vorhalt zu machen; im vorliegenden Fall lagen die
Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung
gemäß der Verfahrensvorschrift des Art II Abs 2 Z 43a EGVG überdies
schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde selbst ein
Ermittlungsverfahren durchführte und gestützt auf dessen Ergebnisse
zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf; die belangte
Behörde stützte sich nach den diesbezüglichen Bescheidausführungen
auf einen Bericht der österreichischen Botschaft über die aktuelle
politische Lage in Liberia, auf welchen sie in der Begründung ihres
Bescheides Bezug nahm)
Stammrechtssatz
ISd Art II Abs 2 Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belasteteISd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belastete
somit den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehung des Asylantrages
mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200567.X01
Dokumentnummer
JWR_1998200567_19990422X01