Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

98/20/0577

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0308 E 11. November 1998 RS 3

(hier: Hat die belBeh aufgrund selbständiger Ermittlungen einen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesenen Sachverhalt neu festgestellt, wäre sie schon deshalb zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG verpflichtet gewesen.)

Stammrechtssatz

ISd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belastete

somit den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehung des Asylantrages

mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.)