§ 48 Abs 2 WaffG 1996 ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass er sich nicht auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren bezieht. Für den wortgleichen § 34 Abs 2 WaffG 1986 gelten dieselben Überlegungen (Hinweis VfGH E 23.10.1980, G 38/80, VfSlg 8945/1980; ausführliche Begründung im Erk).Paragraph 48, Absatz 2, WaffG 1996 ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass er sich nicht auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren bezieht. Für den wortgleichen Paragraph 34, Absatz 2, WaffG 1986 gelten dieselben Überlegungen (Hinweis VfGH E 23.10.1980, G 38/80, VfSlg 8945 aus 1980,; ausführliche Begründung im Erk).