Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0191

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §12;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde eine Person nicht nur wegen eines Deliktes verurteilt, zu dessen Begehung sie GEWERBSMÄßIG DEN BESTEHENDEN VORSCHRIFTEN ZUWIDER SUCHTGIFT IN EINER DAS 25FACHE DER GROßEN MENGE ÜBERSTEIGENDEN MENGE, DEREN WEITERGABE GEEIGNET WAR, IM GROßEN AUSMAß EINE GEFAHR FÜR DAS LEBEN ODER DIE GESUNDHEIT VON MENSCHEN ENTSTEHEN ZU LASSEN, eingeführt oder ausgeführt bzw in Verkehr gesetzt haben musste. Sie wurde auch zweimal wegen Körperverletzung - darunter einer schweren - verurteilt und, was im gegebenen Zusammenhang besonders schwer wiegt, auch rechtskräftig schuldig erkannt, versucht zu haben, eine Person dazu anzustiften, sich einen Karabiner zu kaufen und durch Abgabe eines Schusses daraus eine andere Person gefährlich mit dem Tod zu bedrohen. Diese Kombination von schwerer Suchtgiftdelinquenz, Körperverletzungsdelikten und der versuchten Bestimmung einer anderen Person zu einer gefährlichen Drohung mittels einer Schusswaffe reicht jedenfalls aus, um die im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 umschriebene Annahme, dass Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnten, zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200191.X02

Im RIS seit

04.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1998200191_20000921X02