Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
98/20/0191
Im vorliegenden Fall wurde eine Person nicht nur wegen eines Deliktes verurteilt, zu dessen Begehung sie GEWERBSMÄßIG DEN BESTEHENDEN VORSCHRIFTEN ZUWIDER SUCHTGIFT IN EINER DAS 25FACHE DER GROßEN MENGE ÜBERSTEIGENDEN MENGE, DEREN WEITERGABE GEEIGNET WAR, IM GROßEN AUSMAß EINE GEFAHR FÜR DAS LEBEN ODER DIE GESUNDHEIT VON MENSCHEN ENTSTEHEN ZU LASSEN, eingeführt oder ausgeführt bzw in Verkehr gesetzt haben musste. Sie wurde auch zweimal wegen Körperverletzung - darunter einer schweren - verurteilt und, was im gegebenen Zusammenhang besonders schwer wiegt, auch rechtskräftig schuldig erkannt, versucht zu haben, eine Person dazu anzustiften, sich einen Karabiner zu kaufen und durch Abgabe eines Schusses daraus eine andere Person gefährlich mit dem Tod zu bedrohen. Diese Kombination von schwerer Suchtgiftdelinquenz, Körperverletzungsdelikten und der versuchten Bestimmung einer anderen Person zu einer gefährlichen Drohung mittels einer Schusswaffe reicht jedenfalls aus, um die im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 umschriebene Annahme, dass Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnten, zu rechtfertigen.