Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/18/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/18/0251

Entscheidungsdatum

15.10.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beh stand es daher im Rahmen ihrer Entscheidung gem Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 - ungeachtet der nicht bestehenden Bindung an die Urteilsbegründung - frei, ihre Feststellung betreffend die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung auf den Inhalt des Ehenichtigkeitsurteiles, das jedenfalls ein taugliches Beweismittel darstellt, zu stützen.

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180251.X03

Im RIS seit

05.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1998180251_19981015X03

Rechtssatz für 2003/18/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/18/0328

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beh stand es daher im Rahmen ihrer Entscheidung gem Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 - ungeachtet der nicht bestehenden Bindung an die Urteilsbegründung - frei, ihre Feststellung betreffend die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung auf den Inhalt des Ehenichtigkeitsurteiles, das jedenfalls ein taugliches Beweismittel darstellt, zu stützen.

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180328.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Dokumentnummer

JWR_2003180328_20031216X01