Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Geschäftszahl

2003/18/0328

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beh stand es daher im Rahmen ihrer Entscheidung gem Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 - ungeachtet der nicht bestehenden Bindung an die Urteilsbegründung - frei, ihre Feststellung betreffend die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung auf den Inhalt des Ehenichtigkeitsurteiles, das jedenfalls ein taugliches Beweismittel darstellt, zu stützen.